I. Geltungsbereich, abweichende/vorrangige Vereinbarungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle von uns mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferant(en)“) geschlossenen Verträge einschließlich unserer zugrundeliegenden Bestellungen und Annahmeerklärungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos annehmen.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
  3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und abweichende Angaben in unseren Bestellungen bzw. Annahmeerklärungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
  4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

II. Schrift-/Textform, Bestellungen, Vertragsschluss, Lieferabrufe, Änderungen der Ware/Leistung, Lieferantenerklärung

  1. Bestellungen und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail, nachfolgend „schriftlich“).
  2. Bestellungen sind vom Lieferanten – unter Angabe der Bestellnummer – unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche ab dem Zugang der Bestellung an, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Bei Abrufaufträgen werden unsere Lieferabrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht; wir haben den Lieferanten im Lieferabruf hierauf hinzuweisen.
  3. Der Lieferant hat uns auf eventuell widersprüchliche, falsche oder fehlende Angaben hinsichtlich der Ware oder Leistung in der Bestellung unverzüglich hinzuweisen und eine schriftliche Klärung durch uns abzuwarten, bevor er die Auftragsbestätigung versendet oder mit der Ausführung der vertraglichen Leistung beginnt.
  4. Der Lieferant hat auf unseren Wunsch Änderungen der Ware in Konstruktion und Ausführung oder der vereinbarten Leistung vorzunehmen, sofern die Änderungen handelsüblich und dem Lieferanten zumutbar sind. Eventuell durch die Änderungen gemäß Satz 1 anfallende Mehrkosten werden von uns nach Maßgabe der Regelung in Ziffer II. 5. getragen.
  5. Eine vom Lieferanten geltend gemachte Preiserhöhung aufgrund einer Änderung gemäß Ziffer II. 4. hat innerhalb angemessener Frist ab Zugang unserer Änderungsmitteilung beim Lieferanten und vor Durchführung der Änderung zu erfolgen. Wird die Preiserhöhung nicht innerhalb angemessener Frist oder wird sie erst nach Durchführung der Änderung geltend gemacht, entfällt ein entsprechender Anspruch des Lieferanten. Wir haben den Lieferanten in der Änderungsmitteilung hierauf hinzuweisen. Der Lieferant hat Mehrkosten zu belegen. Auf eine eventuell durch die Änderung erforderliche Verschiebung des Liefer-/Leistungstermins hat uns der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.
  6. Der Lieferant nimmt ohne unsere vorherige Zustimmung keine Änderungen, z.B. im Design, in der Zusammensetzung, in der Versendungsart oder der Verpackung der Waren, vor.
  7. Der Lieferant hat uns bei Vertragsschluss die benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Waren nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in der jeweils geltenden Fassung oder der entsprechenden Nachfolgebestimmungen zu übermitteln, sofern uns keine gültige Langzeit-Lieferantenerklärung vorliegt. Er haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, nach dem Gesetz. Erforderlichenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

III. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort für Zahlungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  1. Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sie sich einschließlich Lieferung „DDP Erfüllungsort“ (INCOTERMS 2020) gemäß Ziffer V.2 und einschließlich sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, insbesondere auch den Kosten für eventuelle Prüfungen, Abnahmen, Dokumentationen, die Erstellung von technischen Unterlagen, Verpackung, Transport, Zoll- und Grenzabfertigungsgebühren sowie Versicherung. Soweit nicht Lieferung „DDP Erfüllungsort“ vereinbart ist und der Lieferant zum Versand der Ware verpflichtet ist, hat er die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Soweit die Preise nicht inklusive Verpackung vereinbart sind, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
  2. Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung, bei Warenlieferungen getrennt von der Ware, in prüfbarer Form übersandt werden. Sie haben mindestens die Artikelnummer und Artikelbezeichnung, das vollständige Bestellzeichen bzw. unsere Bestellnummer, das Datum der Bestellung, die Lieferscheinnummer und das Liefer- bzw. Leistungsdatum zu enthalten.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Lieferung bzw. (bei Werkleistungen) Abnahme sowie Erhalt einer vertragsgemäßen Rechnung gemäß Ziffer III.2 innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto und innerhalb von 30 Tagen netto. Zum Skontoabzug berechtigende Zahlungen erfolgen rechtzeitig, wenn wir die erforderliche Leistungshandlung innerhalb der Zahlungsfrist vornehmen. Entsprechen Rechnungen nicht den Anforderungen gemäß Ziffer III.2, können wir sie zurückweisen. Maßgeblich für den Beginn der vorstehenden Zahlungsfristen ist dann der Eingangstag der neuen, vertragsgemäßen Rechnung. Bei verfrühter Lieferung oder Leistung tritt an die Stelle der Lieferung bzw. Leistung der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin.
  4. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz in Oy-Mittelberg.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

IV. Liefertermine und -fristen, Vorab- und Teillieferungen, Mehr- und Minderlieferungen, Lieferverzug, Vertragsstrafe

  1. Von uns angegebene und/oder vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sowie Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP Erfüllungsort (INCOTERMS 2020) gemäß Ziffer V.2. Ist nicht Lieferung „DDP Erfüllungsort“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und ggf. den Versand bei dem von uns benannten Transportunternehmen zu veranlassen.
  3. Vorab- und Teillieferungen/-leistungen sowie Mehr- und Minderlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig und als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
  4. Der Lieferant hat uns erkennbare Liefer- und Leistungsverzögerungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, etc. Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, haftet der Lieferant für uns evtl. entstandene Schäden, es sei denn, die unterbliebene oder verspätete Benachrichtigung ist vom Lieferanten nicht zu vertreten.
  5. Wir sind im Falle des Verzugs des Lieferanten berechtigt, für jeden vollendeten Arbeitstag (Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Lieferanten und an unserem Sitz) eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Nettowertes der Ware oder Leistung zu berechnen, mit deren Lieferung bzw. Erbringung sich der Lieferant in Verzug befindet, höchstens jedoch 5% des Nettowertes dieser Ware oder Leistung. Wir können den Vorbehalt der Vertragsstrafe abweichend von § 341 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zur Erfüllung unserer letzten Leistungshandlung, beispielsweise der Schlusszahlung, erklären. Weitere Ansprüche und Rechte wegen des Verzugs bleiben unberührt. Auf etwaige Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafenzahlungen angerechnet.

V. Warenkennzeichnung/Verpackung, Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen, Lieferschein

  1. Waren sind gemäß unseren Anweisungen ordnungsgemäß und sachgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Schäden, die uns dadurch entstehen, dass der Lieferant die Ware unsachgemäß oder entgegen unseren Anweisungen verpackt oder gekennzeichnet hat, es sei denn, der Lieferant hat die unsachgemäße oder entgegen unseren Anweisungen erfolgte Verpackung oder Kennzeichnung nicht zu vertreten. Soweit der Lieferant zur Rücknahme von Transportverpackungen nach Maßgabe des deutschen Verpackungsgesetzes oder ausländischer Bestimmungen verpflichtet ist, hat er die Verpackung auf eigene Kosten am Erfüllungsort abzuholen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart und unbeschadet der Regelung in Ziffer III.4, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferort. Ist in der Bestellung kein Lieferort angegeben, ist Erfüllungsort unser Sitz in Oy-Mittelberg.
  3. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer und die Bezeichnung des Inhalts der Lieferung nach unserer/en Artikelnummer(n) (sofern in der Bestellung angegeben), Art und Menge angibt. Evtl. durch schuldhafte Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstandene Kosten werden uns vom Lieferanten erstattet.

VI. Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung durch den Lieferanten

  1. Der Lieferant darf im Hinblick auf die Warenlieferung oder Leistungserbringung ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung des Lieferanten ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Der Lieferant darf seine Forderungen gegen uns nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, der Lieferant hat seinem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt. § 354 a HGB bleibt unberührt.

VII. Eigentumsübergang, Verarbeitung gelieferter Ware vor Eigentumsübergang

Soweit ein Eigentumsvorbehalt für die gelieferte Ware vereinbart ist, geht das Eigentum spätestens mit Bezahlung dieser Ware auf uns über. Wir sind im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt, gelieferte Ware auch vor Eigentumsübergang zu verarbeiten, zu veräußern oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.

VIII. Qualitätsanforderungen, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere RoHS / CE-Kennzeichnung

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen in eigener Verantwortung unbeschadet weiterer Pflichten den aktuellen Stand der Technik und die vereinbarten technischen Daten und Spezifikationen einzuhalten.
  2. Der Lieferant ist auf eigene Kosten dafür verantwortlich, dass seine Lieferungen und Leistungen allen für den gesetzmäßigen Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz maßgeblichen europarechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) in der jeweils geltenden Fassung und den nationalen Umsetzungsmaßnahmen, entsprechen. Waren müssen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein (z.B. Spielzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte) und auch im Übrigen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet und verpackt sein. Bei der Lieferung von Elektro- und Elektronikgeräten hat der Lieferant uns unaufgefordert auf eigene Kosten vor der Lieferung eine aktuelle EU-Konformitätserklärung zur Verfügung zu stellen und diese im Falle laufender Geschäftsbeziehungen laufend zu aktualisieren. Der Lieferant haftet uns gegenüber für alle aus der Verletzung dieser Pflichten entstehenden Schäden und Kosten nach dem Gesetz und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Der Lieferant hat sämtliche sonstigen im Zusammenhang mit der Lieferung und sonstigen Leistung anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Gesundheit und Arbeitssicherheit (einschließlich etwaiger Mindestlohngesetze), Produktsicherheit, Antikorruption, Antiterrorismus und Datenschutz, in der jeweils aktuellen Fassung auf eigene Kosten einzuhalten. Der Lieferant wird sich weder aktiv noch passiv und weder direkt noch indirekt an Kinderarbeit beteiligen.

IX. Mängelrüge, Mängelhaftung, Verjährung von Mängelansprüchen, Zutritt zu Fertigungsstätten

  1. Unsere Mängelansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, modifiziert durch die Bestimmungen in dieser Ziffer IX. und in Ziffer X.2.
  2. Bei Lieferungen von Waren haben wir dem Lieferanten offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung anzuzeigen.
  3. Der Lieferant ist auch dann alleine für den Liefer- und Leistungsgegenstand verantwortlich, wenn wir Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen zugestimmt oder an technischen oder behördlichen Kontrollen, Prüfungen und Abnahmen teilgenommen haben. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen unserseits.
  4. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen. Soweit die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, ist der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, nach unserer Wahl entweder selbst auf eigene Kosten die Entfernung der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder uns die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
  5. Vor der Feststellung von Mängeln etwa erfolgte Zahlungen auf den vereinbarten Preis oder eine Abnahme der Ware durch einen Beauftragten von uns beim Lieferanten stellen keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware dar und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Mängelhaftung.
  6. Das Wahlrecht hinsichtlich der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung bzw. bei Werkleistungen der Herstellung eines neuen Werkes liegt bei uns.
  7. Ist eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung nebst Fristsetzung wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich oder zumutbar, sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche berechtigt, eine Ersatzvornahme durchzuführen oder zu beauftragen und die erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten ersetzt zu verlangen. Soweit möglich, werden wir den Lieferanten vor der Ersatzvornahme hierüber in Kenntnis setzen.
  8. Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; gesetzliche Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände bleiben unberührt.
  9. Wir haben das Recht, nach entsprechender Vorankündigung zu den üblichen Betriebszeiten den Zutritt zu den Fertigungsstätten des Lieferanten zu verlangen, um die Ware oder Leistung dort auf Mängelfreiheit zu überprüfen; dies schließt die Überprüfung der Verwendung von geeignetem Material und des Einsatzes der erforderlichen Fachkräfte ein. Der Lieferant hat jede zu diesem Zweck erforderliche Auskunft zu erteilen und die betreffenden Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Soweit dies erforderlich ist, um Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten zu schützen und aus diesem Grund vom Lieferanten gewünscht wird, haben solche Prüfungen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erfolgen, der keine Informationen zu Geschäftsgeheimnissen an uns weiterleiten darf. Inspektionen erfolgen ohne rechtliche Wirkung für eine etwaige förmliche Abnahme der Lieferungen und Leistungen.

X. Schutzrechte, Freistellung, Verjährung

  1. Der Lieferant räumt uns an allen schutzrechtsfähigen Lieferungen und Leistungen das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht ein, um diese in andere Produkte zu integrieren, zu vertreiben und öffentlich im Internet zugänglich zu machen. Dazu gehört insbesondere das Recht, die Lieferungen und Leistungen zum Zwecke der Integration zu ändern, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und die Lieferungen und Leistungen im Original oder in geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vertreiben.
  2. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung von Patenten, Urheber-, Design-, Marken-, Namensrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen (nachfolgend „Schutzrechte“) ergeben, frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere für die Kosten der Rechtsverteidigung. Ferner hat der Lieferant im Falle seiner Haftung gemäß dieser Ziffer X.2 für sämtliche uns entstehenden Folgeschäden, insbesondere infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen, einzustehen. Die Ansprüche gemäß dieser Ziffer X.2 verjähren 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; gesetzliche Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände bleiben unberührt.
  3. Schutzrechte, die durch Entwicklungen aufgrund spezieller Aufträge durch uns oder durch gemeinsame Entwicklung mit dem Lieferanten begründet werden, stehen ausschließlich uns zu, wenn sie auf unserem geheimen Know-how beruhen und/oder wenn wir die Entwicklungskosten tragen. Zu diesem Zweck überträgt der Lieferant uns hiermit sämtliche Schutzrechte an diesen Entwicklungen spätestens im Moment ihrer Entstehung. Ist eine Übertragung der so entstandenen Schutzrechte an uns nicht möglich, überträgt der Lieferant uns spätestens im Moment seiner Entstehung ein ausschließliches Nutzungsrecht zur umfassenden, insbesondere zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Verwertung.
  4. Der Lieferant darf mit von uns stammenden Kenntnissen oder Betriebsmitteln (z.B. Designs, Zeichnungen, Spezifikationen), die Schutzrechte oder geheime technische Kenntnisse oder Herstellungsverfahren von uns enthalten, hergestellte Waren, erbrachte Dienstleistungen oder sonstige Arbeiten nur zur Vertragserfüllung mit uns benutzen.

XI. Haftung des Lieferanten für Produktschäden, Rückrufe, Versicherung

  1. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht anders geregelt, richten sich Haftung und Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des Lieferanten werden nicht anerkannt.
  2. Im Falle von Produktschäden wird der Lieferant uns insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  3. Der Lieferant haftet im Falle eines erforderlichen und/oder behördlich angeordneten Rückrufs oder sonstiger zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen Dritter erforderlicher Maßnahmen für sämtliche uns durch den Rückruf oder die sonstige Maßnahme entstehenden Aufwendungen, Kosten und Schäden. Er stellt uns von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, soweit der Rückruf oder die sonstige Maßnahme darauf beruht, dass die gelieferte Ware und/oder Verpackung oder Leistung nicht vertragsgemäß ist, insbesondere nicht den vereinbarten Spezifikationen oder vertraglichen Zusicherungen entspricht oder Produktfehler aufweist, es sei denn, der Lieferant ist hierfür nicht verantwortlich im Sinne von vorstehender Ziffer XI.2. Weitergehende Ansprüche und Rechte unsererseits bleiben unberührt.
  4. Vorbehaltlich weiterer Pflichten wird der Lieferant uns unverzüglich unterrichten, wenn im Hinblick auf die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung konkrete Umstände bekannt werden, die einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme gemäß vorstehender Ziffer XI.3 durch uns oder den Lieferanten erforderlich machen und/oder eine relevante Gefahr von Produkthaftungsfällen begründen. Die Vertragspartner werden sich um eine Abstimmung über das weitere Vorgehen bemühen, wobei wir das Letztentscheidungsrecht über die Durchführung einer freiwilligen Rückrufaktion haben. Etwaige gesetzliche Meldepflichten der Vertragspartner bleiben unberührt.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung auf eigene Kosten hinsichtlich seiner Lieferungen und Leistungen eine Haftpflichtversicherung, einschließlich Produkthaftpflichtversicherung, in angemessener Höhe zu unterhalten, für die Produkthaftpflichtversicherung mindestens EUR 5 Millionen für Personenschäden und Sachschäden (einschließlich reiner Vermögensschäden) je Schadensereignis und einer jährlichen Höchstersatzleistung von mindestens EUR 10 Millionen. Die Versicherungspolicen sind uns auf Verlangen in Kopie zu übermitteln.

XII. Werkzeuge, Materialbeistellungen

  1. Stellt der Lieferant zur Vertragsdurchführung auf unsere Anforderung und Kosten Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel (nachfolgend „Werkzeuge“) her, kauft er diese bei Dritten oder lässt er diese durch Dritte herstellen, besteht Einigkeit darüber, dass diese Werkzeuge sowie die dazugehörigen Zeichnungen, technischen Unterlagen, Normblätter, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, usw. (nachfolgend „Zeichnungen“) mit vollständiger Zahlung in unser Eigentum übergehen; soweit wir Teilzahlungen leisten, erwerben wir Miteigentum. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge und Zeichnungen bis zur Durchführung des Vertrages leihweise besitzt. Die Zahlung erfolgt entweder als Sonderzahlung oder durch Amortisation über den Stückpreis der zu liefernden Waren.
  2. Alle dem Lieferanten von uns zur Vertragsdurchführung überlassenen Werkzeuge, Zeichnungen sowie von uns beigestelltes Material bleiben unser Eigentum. Die überlassenen Werkzeuge, Zeichnungen sowie beigestelltes Material dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrages mit uns verwendet werden. Sie sind einschließlich aller angefertigten Duplikate unverzüglich nach Vertragsdurchführung sowie auf unsere Anforderung – ggf. unter Restzahlung noch offenstehender Werkzeugkosten – an uns herauszugeben.
  3. Der Lieferant trägt das Risiko für Verlust und Beschädigung unseres (Mit-) Eigentums, nicht jedoch für die normale Abnutzung. Er hat unser (Mit-) Eigentum auf eigene Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten aufzubewahren, pfleglich zu behandeln, instand zu halten und ggf., soweit zumutbar, als unser (Mit-) Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nicht aus den Geschäftsräumen des Lieferanten bzw. vom vereinbarten Standort entfernt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, etc. werden.
  4. Unser Eigentum darf mit dem Eigentum des Lieferanten oder eines Dritten nur verbunden, vermischt oder verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertrages mit uns erforderlich ist. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung gelten wir als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes (Einkaufswert zzgl. USt.), den die Gegenstände im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
  5. Der Lieferant hat unser Eigentum auf eigene Kosten zu versichern. Zahlungsansprüche gegen seine Versicherung in Bezug auf unser Eigentum tritt der Lieferant hiermit an uns ab. Wir nehmen hiermit diese Abtretung an.

XIII. Geheimhaltung, Werbung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sowie die Geschäftsbeziehung als solche als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder bekannt werden, (ii) dem Lieferanten bei Vertragsschluss bereits bekannt sind oder (iii) ihm von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.
  2. Der Lieferant darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben und diese zu Referenzzwecken verwenden.

XIV. Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages mit dem Lieferanten als Ganzes nicht.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Zuständig für sämtliche zwischen dem Lieferanten und uns entstehenden Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte an unserem Sitz, sofern der Lieferant Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

  

Stand: März 2021

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